Artikel 12 VO (EG) 2008/105

1. Die zuständige Stelle teilt der Kommission an jedem Arbeitstag spätestens bis 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Buttermengen mit, die am vorausgehenden Arbeitstag Gegenstand eines Verkaufsangebots gemäß Artikel 7 waren.

2. Um die Fristen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzuhalten entscheidet die Kommission ohne Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 1 der genannten Verordnung,

(a)
die Interventionskäufe zu Festpreisen zu beenden;
(b)
einen einheitlichen Prozentsatz festzusetzen, um den die an diesem Tag eingegangenen Angebotsmengen gekürzt werden, wenn die Annahme aller an einem bestimmten Tag angebotenen Mengen zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde;
(c)
gegebenenfalls Angebote abzulehnen, für die kein Lieferberechtigungsschein ausgestellt wurde.

Abweichend von Artikel 7 Absatz 6 kann ein Anbieter, dessen angenommenes Angebot gemäß Buchstabe b um einem bestimmten Prozentsatz gekürzt wird, beschließen, sein Angebot innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Veröffentlichung der Verordnung, mit der der Kürzungssatz festgelegt wird, zurückzuziehen.

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