Artikel 11 VO (EG) 2008/105

(1) Die Butter wird für einen bestimmten Zeitraum Probe gelagert. Dieser Zeitraum beträgt 30 Tage beginnend mit dem Übernahmetag.

(2) Für den Fall, dass sich bei der Eingangskontrolle in dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Kühlhaus herausstellt, dass die Butter die Anforderungen der Artikel 2 und 3 nicht erfüllt, oder für den Fall, dass sich nach Ablauf der Probelagerung herausstellt, dass die organoleptische Mindestqualität geringer ist als die Qualität gemäß Anhang I, verpflichtet sich der Verkäufer mit seinem Angebot,

a)
die betreffende Butter zurückzunehmen und
b)
die Lagerkosten für die betreffende Butter ab dem Übernahmetag bis einschließlich zum Auslagerungstag zu bezahlen.

Die zu zahlenden Lagerkosten werden auf der Grundlage der Pauschalbeträge für die Eingangs- und Ausgangskosten sowie die Lagerkosten berechnet, die in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates(1) festgesetzt wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1.

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