Artikel 10 VO (EG) 2008/105

(1) Die Zahlstelle zahlt dem Verkäufer innerhalb einer Frist, beginnend mit dem 45. und endend mit Ablauf des 65. Tages nach dem Tag der Übernahme der Butter, für jede übernommene Menge den Preis, sofern die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 2 und 3 nachgewiesen ist.

(2) Im Sinne dieses Artikels ist der Übernahmetag der Tag der Einlagerung der Butter in das von der zuständigen Stelle bezeichnete Kühlhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins gemäß Artikel 9 Absatz 1 folgt.

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