Artikel 9 VO (EG) 2008/105

1. Nach Überprüfung des Angebots stellt die zuständige Stelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Angebots einen Lieferberechtigungsschein aus, sofern die Kommission keine besonderen Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 erlässt.

Der Lieferberechtigungsschein muss datiert und nummeriert sein und folgende Angaben enthalten

(a)
die Liefermenge,
(b)
die Frist für die Lieferung der Butter,
(c)
das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muss.

Es werden keine Lieferberechtigungsscheine für Mengen ausgestellt, die nicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 mitgeteilt wurden.

(2) Der Verkäufer liefert die Butter innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Verkaufsangebots an die Kühlhausrampe. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.

Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe gehen zu Lasten des Verkäufers.

(3) Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c genannte Sicherheit wird freigegeben, sobald der Verkäufer die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat und festgestellt worden ist, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 erfüllt sind.

Erfüllt die Butter die Anforderungen des Artikels 2 nicht, so wird die Butter abgelehnt und verfällt die Sicherheit für die abgelehnte Menge.

(4) Für vom Verkäufer nicht fristgerecht gelieferte Mengen verfällt — außer im Falle höherer Gewalt — die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c genannte Sicherheit; der Kaufvertrag wird hinsichtlich der restlichen Mengen aufgelöst.

5. Im Sinne dieses Artikels ist der Tag der Lieferung der Butter an die zuständige Stelle der Tag der Einlagerung der vollständigen unter den Lieferberechtigungsschein fallenden Menge Butter in das von der zuständigen Stelle bezeichnete Kühlhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins folgt.

(6) Die mit dem Verkauf verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

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