Artikel 18 VO (EG) 2008/105

(1) Jeder Bieter wird von der zuständigen Stelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung unterrichtet.

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d unverzüglich freigegeben.

Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

(2) Die zuständige Stelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)
die Liefermenge,
b)
die Frist für die Lieferung der Butter;
c)
das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muss.

2a. Es werden keine Lieferberechtigungsscheine für Mengen ausgestellt, die nicht gemäß Artikel 16 Absatz 1 mitgeteilt wurden.

(3) Der Zuschlagsempfänger liefert die Butter innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Angebote an die Kühlhausrampe. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.

Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

(4) Die Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat und festgestellt worden ist, dass die Anforderungen des Artikels 2 erfüllt sind.

Erfüllt die Butter die Anforderungen des Artikels 2 nicht, so wird die Butter abgelehnt und verfällt die Sicherheit für die abgelehnte Menge.

(5) Für vom Zuschlagsempfänger nicht fristgerecht gelieferte Mengen verfällt — außer im Falle höherer Gewalt — die Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d; der Kaufvertrag wird hinsichtlich der restlichen Mengen aufgelöst.

(6) Im Sinne dieses Artikels ist der Tag der Lieferung der Butter an die zuständige Stelle der Tag der Einlagerung der vollständigen unter den Lieferberechtigungsschein fallenden Menge Butter in das von der zuständigen Stelle bezeichnete Kühlhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins folgt.

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