Artikel 19 VO (EG) 2008/105

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen technische Normen für Kühlhäuser und schreiben insbesondere eine Lagertemperatur von minus 15 °C oder darunter vor, und sie treffen alle weiteren Maßnahmen, die eine gute Haltbarkeit der Butter gewährleisten. Sie decken die damit verbundenen Risiken durch eine Versicherung in Form einer vertraglichen Verpflichtung der Kühlhausbetreiber oder einer Globalversicherung der zuständigen Stelle ab; der Mitgliedstaat kann auch sein eigener Versicherer sein.

(2) Die zuständigen Stellen schreiben vor, dass die Butter an die Rampe des Kühlhauses so auf Paletten geliefert, eingelagert und gelagert wird, dass sie leicht identifizierbare und zugängliche Partien bildet.

(3) Die zuständige Kontrollstelle kontrolliert gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission(1) unangemeldet, ob die Butter im Kühlhaus vorhanden ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.