Artikel 20 VO (EG) 2008/105
1. Die zuständige Stelle wählt das dem Lagerort der Butter nächstgelegene verfügbare Kühlhaus.
Die zuständige Stelle kann jedoch ein anderes Kühlhaus in einer Entfernung von bis zu 350 km wählen, sofern die Wahl des betreffenden Kühlhauses keine zusätzlichen Lagerkosten zur Folge hat.
Die zuständige Stelle kann ein anderes Kühlhaus in größerer Entfernung wählen, wenn dieses unter Berücksichtigung der Lager- und Transportkosten kostengünstiger ist. In diesem Fall teilt sie der Kommission ihre Wahl unverzüglich mit.
(2) Liegt die ankaufende zuständige Stelle in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet die angebotene Butter gelagert ist, so wird bei der Berechnung der Höchstentfernung gemäß Absatz 1 die Entfernung zwischen dem Lager des Verkäufers und der Grenze des Mitgliedstaats, zu dem die ankaufende zuständige Stelle gehört, nicht berücksichtigt.
(3) Über die in Absatz 1 genannte Höchstentfernung hinaus werden die von der Zahlstelle zu tragenden zusätzlichen Transportkosten auf 0,065 EUR je Tonne und Kilometer festgesetzt. Die zusätzlichen Kosten werden von der Zahlstelle nur getragen, wenn die Temperatur der Butter beim Eintreffen im Kühlhaus höchstens 6 °C beträgt.
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