Artikel 21 VO (EG) 2008/105

Bei der Auslagerung der Butter stellt die zuständige Stelle im Fall der Lieferung ab Kühlhaus die Butter auf Paletten ab Rampe des Kühlhauses und gegebenenfalls verladen auf Lastwagen oder Eisenbahnwaggon, nicht befestigt, zur Verfügung. Die dabei anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Zahlstelle; etwaige Kosten für das Stauen und Entpalettieren gehen hingegen zu Lasten des Butterkäufers.

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