Artikel 22 VO (EG) 2008/105
(1) Die Butter wird im Wege einer Dauerausschreibung verkauft.
(2) Der Verkauf betrifft die vor dem 1. Juni 2007 eingelagerte Butter.
(3) Im Amtsblatt der Europäischen Union wird mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten Frist für die Einreichung der Angebote eine Dauerausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht.
(4) Die zuständige Stelle arbeitet eine Ausschreibungsbekanntmachung aus, in der insbesondere die Frist und der Ort für die Einreichung der Angebote angegeben sind.
Für die in ihrem Besitz befindliche Butter gibt die zuständige Stelle ferner Folgendes an:
- a)
- die Standorte der Kühlhäuser, in denen die zum Verkauf bestimmte Butter lagert;
- b)
- die Buttermengen, die in den einzelnen Kühlhäusern zum Verkauf kommen, und gegebenenfalls die Buttermengen gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe e.
(5) Die zuständige Stelle führt eine auf dem neuesten Stand gehaltene Liste mit den in Absatz 4 genannten Angaben und stellt sie den Interessenten auf Antrag zur Verfügung. Die aktuelle Liste wird von der zuständigen Stelle regelmäßig und in einer Form, die in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben wird, veröffentlicht.
(6) Die zuständige Stelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um es den Interessenten zu ermöglichen,
- a)
- vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Proben der zum Verkauf stehenden Butter zu untersuchen;
- b)
- die Analyseergebnisse gemäß Anhang I hinsichtlich Milchfett, Wasser und fettfreie Milchtrockenmasse zu prüfen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.