Artikel 23 VO (EG) 2008/105
(1) Die zuständige Stelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch.
(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am dritten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit. Im August endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit, und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit.
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