Artikel 24 VO (EG) 2008/105

(1) Die Bieter beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch Einreichung des schriftlichen Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche fernschriftliche Übermittlung mit Empfangsbestätigung.

Das Angebot wird bei der zuständigen Stelle eingereicht, in deren Besitz sich die Butter befindet.

(2) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)
Namen und Anschrift des Bieters;
b)
die gewünschte Menge;
c)
den gebotenen Preis in Euro je 100 kg Butter, ohne Inlandsabgaben, ab Verladerampe des Kühlhauses;
d)
gegebenenfalls das Kühlhaus, in dem sich die Butter befindet, und gegebenenfalls ein Ausweichkühlhaus;
e)
gegebenenfalls eine Angabe der Art Butter gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe e, für die das Angebot gemacht wird.

(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
es eine Menge von mindestens fünf Tonnen betrifft. Ist jedoch die in einem Lagerhaus verfügbare Menge geringer, so stellt die verfügbare Menge die Mindestmenge für das Angebot dar;
b)
nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der in Artikel 23 Absatz 2 genannten Frist für die Einreichung der Angebote in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 70 EUR je Tonne für die betreffende Einzelausschreibung geleistet hat.

(4) Nach Ablauf der in Artikel 23 Absatz 2 genannten Frist darf das Angebot nicht mehr zurückgezogen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.