Artikel 30 VO (EG) 2008/105

(1) Jeder Bieter wird von der zuständigen Stelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet.

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b unverzüglich freigegeben.

(2) Der Zuschlagsempfänger zahlt der zuständigen Stelle vor der Übernahme der Butter innerhalb der in Artikel 31 Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht.

(3) Außer im Fall höherer Gewalt verfällt nicht nur die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b, sondern wird auch der Kaufvertrag für die restlichen Mengen aufgehoben, wenn der Zuschlagsempfänger die Auflage gemäß Absatz 2 nicht erfüllt hat.

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