Artikel 31 VO (EG) 2008/105

(1) Wenn der Betrag gemäß Artikel 30 Absatz 2 gezahlt worden ist, stellt die zuständige Stelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)
die Menge, für die der entsprechende Betrag gezahlt wurde;
b)
das Kühlhaus, in dem die Butter gelagert ist;
c)
die Frist für die Übernahme der Butter.

(2) Der Zuschlagsempfänger übernimmt die ihm zugeteilte Butter innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Übernahme kann in Teilmengen von mindestens fünf Tonnen erfolgen. Beträgt die in einem Kühlhaus verfügbare Restmenge jedoch weniger als fünf Tonnen, so kann diese kleinere Menge übernommen werden.

Wurde die Butter — außer im Falle höherer Gewalt — nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist übernommen, so muss der Zuschlagsempfänger ab dem Tag, der auf das Ende der Frist folgt, für die Kosten der Lagerung der Butter aufkommen. Außerdem wird die Butter auf Risiko des Zuschlagempfängers gelagert.

(3) Die Sicherheit gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b wird unverzüglich für alle Mengen freigegeben, die innerhalb der Frist von Absatz 2 Unterabsatz 1 übernommen wurden.

Im Falle höherer Gewalt gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 legt die zuständige Stelle die Maßnahmen fest, die sie aufgrund des geltend gemachten Umstands für notwendig erachtet.

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