Artikel 42 VO (EG) 2008/105
Werden bei den Einlagerungs- oder Auslagerungskontrollen Mängel festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gewährt. Die Beihilfe für die Restmenge der betreffenden eingelagerten Partie wird nur gewährt, wenn sie mindestens eine Tonne beträgt. Dasselbe gilt bei Auslagerung einer Teilmenge einer eingelagerten Partie aus demselben Grund vor dem 16. August des Einlagerungsjahres oder vor Ablauf der Mindestlagerdauer.
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