Artikel 41 VO (EG) 2008/105
(1) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 nur gewährt, wenn die vertragliche Lagerdauer mindestens 90 und höchstens 210 Tage beträgt.
Hält sich der Vertragsnehmer nicht an die in Artikel 40 Absatz 3 genannte Frist, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Stelle den Nachweis erbringt, dass die Butter vertraglich gelagert war.
(2) Unbeschadet des Artikels 43 der vorliegenden Verordnung setzt die Kommission alljährlich nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 die Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung für die im jeweiligen Kalenderjahr beginnenden Verträge fest.
(3) Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers nach Ablauf der vertraglichen Lagerdauer innerhalb einer Frist von 120 Tagen — beginnend mit dem Tag des Antragseingangs — gezahlt, sofern die Kontrollen gemäß Artikel 40 Absatz 3 durchgeführt und die Bedingungen für die Beihilfezahlung erfüllt sind.
Läuft jedoch ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beihilfeanspruchs, so erfolgt die Auszahlung erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs.
(4) Nach 60 Tagen vertraglicher Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragsnehmers ein einmaliger Vorschuss auf die Beihilfe gewährt werden, sofern der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschussbetrags zuzüglich 10 % leistet. Dieser Vorschuss wird auf der Grundlage einer Lagerdauer von 90 Tagen berechnet. Nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe gemäß Absatz 3 wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.
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