Artikel 40 VO (EG) 2008/105

(1) Die zuständige Stelle führt am Tag oder nach dem Tag der Einlagerung in das Kühlhaus und innerhalb von 28 Tagen ab dem Tag der Registrierung des Antrags auf Abschluss eines Lagervertrags gemäß Artikel 37 Absatz 1 Kontrollen durch.

Um zu prüfen, ob die eingelagerte Butter beihilfefähig ist, wird eine repräsentative Stichprobe von mindestens 5 % der eingelagerten Mengen kontrolliert, um die Übereinstimmung mit den Angaben im Antrag auf Abschluss eines Lagervertrags u. a. in Bezug auf Gewicht, Identifizierung, Art und Zusammensetzung der Butter für die Gesamtheit der Partien zu gewährleisten.

(2) Die zuständige Stelle veranlasst

a)
entweder die Verschließung der Butter nach Verträgen, eingelagerten Partien oder Teilmengen zum Zeitpunkt der Kontrolle gemäß Absatz 1 oder
b)
eine unangemeldete Stichprobenkontrolle des Lagerbestands. Die Stichprobe ist repräsentativ und umfasst mindestens 10 % der für eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung vertraglich vorgesehenen Gesamtmenge.

(3) Am Ende der vertraglichen Lagerdauer prüft die zuständige Stelle durch eine Stichprobenkontrolle Gewicht und Identifizierung. Verbleibt die Butter jedoch nach Ablauf der vertraglichen Höchstlagerdauer im Kühlhaus, kann diese Kontrolle bei der Auslagerung durchgeführt werden.

Im Hinblick auf die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 informiert der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden Partien mindestens fünf Arbeitstage

a)
vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerdauer oder
b)
vor dem Beginn der Auslagerung, wenn die Butter vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerdauer ausgelagert wird.

Der Mitgliedstaat kann eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage genehmigen.

(4) Über die Kontrollen gemäß den Absätzen l, 2 und 3 wird ein Bericht erstellt, der Aufschluss gibt über

a)
den Zeitpunkt der Kontrollen;
b)
die Dauer der Kontrollen;
c)
die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht wird von dem zuständigen Bediensteten unterzeichnet und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls vom Kühlhausbetreiber gegengezeichnet und den Zahlungsunterlagen beigefügt.

(5) Werden bei 5 % oder mehr der kontrollierten Buttermengen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf eine größere Stichprobe ausgedehnt, deren Umfang von der zuständigen Stelle bestimmt wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Fälle innerhalb von vier Wochen mit.

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