Artikel 39 VO (EG) 2008/105
(1) Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt sind.
(2) Der Vertragsnehmer — oder auf Antrag oder nach Zulassung durch den Mitgliedstaat der Kühlhausbetreiber — hält der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen bereit, damit diese in Bezug auf die privat gelagerte Butter insbesondere folgende Sachverhalte überprüfen kann:
- a)
- die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;
- b)
- das Herstellungsdatum;
- c)
- das Einlagerungsdatum;
- d)
- die Nummer der eingelagerten Partie;
- e)
- den Lagerbestand, den Namen und die Anschrift des Kühlhauses;
- f)
- das Auslagerungsdatum.
(3) Der Vertragsnehmer, oder gegebenenfalls der Kühlhausbetreiber, führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung, die im Kühlhaus zur Einsicht offen steht und folgende Angaben enthält:
- a)
- die Nummer der Partie der privat eingelagerten Butter;
- b)
- die Ein- und Auslagerungsdaten;
- c)
- die Buttermenge je eingelagerter Partie;
- d)
- den Aufbewahrungsort der Butter im Kühlhaus.
(4) Die gelagerte Butter muss leicht zugänglich sein und sich leicht den einzelnen Partien und Lagerverträgen zuordnen lassen.
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