Artikel 39 VO (EG) 2008/105

(1) Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt sind.

(2) Der Vertragsnehmer — oder auf Antrag oder nach Zulassung durch den Mitgliedstaat der Kühlhausbetreiber — hält der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen bereit, damit diese in Bezug auf die privat gelagerte Butter insbesondere folgende Sachverhalte überprüfen kann:

a)
die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;
b)
das Herstellungsdatum;
c)
das Einlagerungsdatum;
d)
die Nummer der eingelagerten Partie;
e)
den Lagerbestand, den Namen und die Anschrift des Kühlhauses;
f)
das Auslagerungsdatum.

(3) Der Vertragsnehmer, oder gegebenenfalls der Kühlhausbetreiber, führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung, die im Kühlhaus zur Einsicht offen steht und folgende Angaben enthält:

a)
die Nummer der Partie der privat eingelagerten Butter;
b)
die Ein- und Auslagerungsdaten;
c)
die Buttermenge je eingelagerter Partie;
d)
den Aufbewahrungsort der Butter im Kühlhaus.

(4) Die gelagerte Butter muss leicht zugänglich sein und sich leicht den einzelnen Partien und Lagerverträgen zuordnen lassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.