Artikel 38 VO (EG) 2008/105

(1) Wird die Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat gelagert, so kann der in Artikel 34 genannte Lagervertrag nur geschlossen werden, wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird.

Diese Bescheinigung enthält die Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a, b und d und bestätigt, dass die Butter in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, in dem überprüft wird, dass die Butter aus Rahm oder Milch im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wird.

Die zuständige Stelle des Herstellungsmitgliedstaats stellt die Bescheinigung innerhalb von 50 Tagen ab dem Einlagerungsdatum der Butter aus.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall wird der Lagervertrag innerhalb von 60 Tagen, beginnend mit dem Tag der Registrierung des Antragseingangs, geschlossen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Beihilfefähigkeit der Butter gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 anschließend bestätigt wird. Wird die Beihilfefähigkeit nicht bestätigt, so gilt der Vertrag als nichtig und gegenstandslos.

(2) Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen der Art und der Bestandteile der Butter im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 durchgeführt, so sind auch die Ergebnisse dieser Kontrollen in der genannten Bescheinigung anzugeben, ebenso wie die Bestätigung, dass es sich um Butter im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt. In diesem Fall wird die Verpackung mit einem nummerierten Aufkleber der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats verschlossen. Die Bescheinigung enthält die Nummer des Aufklebers.

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