Artikel 37 VO (EG) 2008/105
(1) Der Antrag auf Abschluss eines Lagervertrags mit der zuständigen Stelle muss Butterpartien betreffen, deren Einlagerung abgeschlossen ist.
Dieser Antrag muss der zuständigen Stelle innerhalb von 30 Tagen nach der Einlagerung zugehen. Die zuständige Stelle registriert den Tag des Antragseingangs.
Trifft der Antrag bei der zuständigen Stelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der genannten Frist ein, so kann der Lagervertrag dennoch geschlossen werden, allerdings unter Kürzung des Beihilfebetrags um 30 %.
(2) Der Lagervertrag wird innerhalb von 30 Tagen, beginnend mit dem Tag der Registrierung des Antragseingangs, geschlossen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Beihilfefähigkeit der Butter gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 anschließend bestätigt wird. Wird die Beihilfefähigkeit nicht bestätigt, so gilt der Vertrag als nichtig und gegenstandslos.
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