Artikel 36 VO (EG) 2008/105
(1) Die Einlagerung darf nur zwischen dem 1. März und dem 15. August desselben Jahres erfolgen. Auslagerungen dürfen erst ab dem 16. August des vorgenannten Einlagerungsjahres vorgenommen werden. Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor dem Auslagerungstag oder spätestens am letzten Tag des Monats Februar nach der Einlagerung.
(2) Die Auslagerung erfolgt in ganzen Lagerpartien oder — mit Genehmigung der zuständigen Stelle — in Teilmengen davon. Im Fall des Artikels 40 Absatz 2 Buchstabe a darf jedoch nur eine verschlossene Menge ausgelagert werden.
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