Artikel 35 VO (EG) 2008/105

(1) Der Lagervertrag wird für eine oder mehrere Lagerpartien schriftlich abgefasst und beinhaltet insbesondere

a)
die vertragliche Buttermenge;
b)
den Beihilfesatz;
c)
die einschlägigen Daten der Vertragsabwicklung, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999;
d)
den Namen und die Anschrift der Kühlhäuser.

(2) Die Kontrollmaßnahmen, insbesondere die Maßnahmen gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung, sowie die Angaben gemäß Absatz 3 sind Gegenstand eines Lastenhefts, das von der zuständigen Stelle des Lagerhaltungsmitgliedstaats zu erstellen ist. Der Lagervertrag nimmt auf dieses Lastenheft Bezug.

(3) Nach dem Lastenheft trägt die Verpackung der Butter gegebenenfalls in verschlüsselter Form mindestens folgende Angaben:

a)
die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;
b)
das Herstellungsdatum;
c)
das Einlagerungsdatum;
d)
die Nummer der Herstellungspartie;
e)
die Angabe „gesalzen” , sofern es sich um Butter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt;
f)
das Nettogewicht.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Kühlhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß dem Unterabsatz 1 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

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