Artikel 34 VO (EG) 2008/105
Die Verträge zur privaten Lagerhaltung von Butter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden zwischen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Butter gelagert ist, und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragsnehmer” genannt, geschlossen.
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