Artikel 33 VO (EG) 2008/105

Ein Vertrag zur privaten Lagerhaltung kann nur für Butter im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 geschlossen werden.

Die Butter muss in einem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betrieb innerhalb von 28 Tagen vor dem Tag des Beginns der vertraglichen Lagerhaltung hergestellt worden sein. Die zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dürfen nicht überschritten werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.