Artikel 33 VO (EG) 2008/105
Ein Vertrag zur privaten Lagerhaltung kann nur für Butter im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 geschlossen werden.
Die Butter muss in einem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betrieb innerhalb von 28 Tagen vor dem Tag des Beginns der vertraglichen Lagerhaltung hergestellt worden sein. Die zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dürfen nicht überschritten werden.
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