Artikel 32 VO (EG) 2008/105
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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„Lagerpartie” eine Menge von mindestens einer Tonne, von homogener Zusammensetzung und Qualität, aus einem einzigen zugelassenen Herstellungsbetrieb, am selben Tag im selben Kühlhaus eingelagert;
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„Tag des Beginns der vertraglichen Lagerhaltung” : der Tag nach dem Einlagerungstag.
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