Artikel 32 VO (EG) 2008/105

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Lagerpartie” eine Menge von mindestens einer Tonne, von homogener Zusammensetzung und Qualität, aus einem einzigen zugelassenen Herstellungsbetrieb, am selben Tag im selben Kühlhaus eingelagert;

„Tag des Beginns der vertraglichen Lagerhaltung” : der Tag nach dem Einlagerungstag.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.