Artikel 5 VO (EG) 2008/105

(1) Wird Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des Ankaufsmitgliedstaats spätestens 45 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots vorgelegt und enthält die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben a, b und d dieser Verordnung sowie die Bestätigung, dass die Butter in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wurde.

(2) Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt, so sind in der genannten Bescheinigung auch die Ergebnisse dieser Kontrollen zu vermerken, ebenso wie die Bestätigung, dass es sich um Butter im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt. In diesem Fall muss die Verpackung gemäß Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats mit einem nummerierten Aufkleber verschlossen sein. Die Nummer des Aufklebers ist in der Bescheinigung vermerkt.

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