Artikel 4 VO (EG) 2008/105

(1) Ein Herstellungsbetrieb im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Der Betrieb ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen;
b)
er verpflichtet sich, fortlaufend die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats bestimmten Warenein- und -ausgangsbücher zu führen, in denen der Lieferant und die Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die daraus hergestellten Buttermengen, die Verpackung, die Nummer und das Datum des Ausgangs jeder Herstellungspartie zur öffentlichen Intervention vermerkt sind;
c)
er erklärt sich bereit, die von ihm hergestellte Butter einer amtlichen Sonderkontrolle zu unterwerfen;
d)
er verpflichtet sich, die zuständige Stelle mindestens zwei Arbeitstage im voraus von seiner Absicht zu unterrichten, Butter für die öffentliche Intervention herzustellen; der Mitgliedstaat kann jedoch eine kürzere Frist vorsehen.

(2) Die zuständige Stelle führt anhand des Herstellungsprogramms von Interventionsbutter der betreffenden Herstellungsbetriebe unangemeldete Kontrollen vor Ort durch, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

Sie führen zumindest folgende Kontrollen durch:

a)
eine Kontrolle je Zeitraum von 28 Tagen der Herstellung für die Intervention, jedoch mindestens einmal pro Jahr, um die Bücher gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu prüfen;
b)
eine Kontrolle pro Jahr, um die Einhaltung der anderen Zulassungsbedingungen gemäß Absatz 1 zu überprüfen.

(3) Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Herstellungsbetriebs kann frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle eine Wiederzulassung erfolgen.

Hat ein Herstellungsbetrieb eine der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht eingehalten, so wird die Zulassung, außer im Fall höherer Gewalt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt.

Von der genannten Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Absatz 2 nur geringfügig beeinträchtigt hat.

(4) Die Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)
das Datum der Kontrolle,
b)
die Dauer der Kontrolle;
c)
die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

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