Artikel 3 VO (EG) 2008/105

(1) Die zuständige Stelle prüft die Butterqualität anhand der gemäß Anhang II entnommenen Proben nach den in Anhang I festgelegten Analysemethoden. Die Mitgliedstaaten können jedoch mit schriftlicher Zustimmung der Kommission vorsehen, dass bestimmte zugelassene Herstellungsbetriebe unter Aufsicht des Mitgliedstaats Eigenkontrollen durchführen

(2) Die Radioaktivitätswerte der Butter dürfen die gegebenenfalls gemeinschaftsrechtlich zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten.

Die radioaktive Belastung der Butter wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert und während des gebotenen Zeitraums. Im Bedarfsfall werden Dauer und Umfang der Kontrolle nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgesetzt.

(3) Die Butter darf höchstens 23 Tage vor dem Tag hergestellt worden sein, an dem die zuständige Stelle das Verkaufsangebot erhält.

(4) Die Mindestangebotsmenge beträgt zehn Tonnen Butter. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Butter nur in ganzen Tonnen angeboten wird.

(5) Die Butter wird in Blöcken von mindestens 25 kg netto aufgemacht und geliefert.

(6) Das Butterverpackungsmaterial ist neu, widerstandsfähig und so beschaffen, dass die Butter während der gesamten Beförderungs-, Einlagerungs- und Auslagerungsvorgänge geschützt ist. Die Verpackung trägt — gegebenenfalls in verschlüsselter Form — mindestens folgende Angaben:

a)
die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;
b)
das Herstellungsdatum;
c)
das Einlagerungsdatum;
d)
die Nummer der Herstellungspartie und des Packstücks, wobei die Nummer des Packstücks durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann;
e)
die Bezeichnung „Süßrahmbutter” bei entsprechendem pH-Wert der wässrigen Phase der Butter.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Kühlhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die in Unterabsatz 1 genannten Angaben am Einlagerungstag eingetragen werden.

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