Artikel 2 VO (EG) 2008/105

Die zuständige Stelle kauft nur Butter auf, die den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung entspricht und im Zeitraum vom 1. März bis 31. August eines Jahres zur Intervention angeboten wird.

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