Artikel 1 VO (EG) 2008/105

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:

a)
öffentliche Lagerhaltung

i)
Ankauf von Butter:

zu einem festgesetzten Preis

im Rahmen einer Ausschreibung

ii)
Verkauf von Butter;

b)
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion als ein Mitgliedstaat.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die „zuständige Stelle” die Zahlstelle oder gegebenenfalls die von der Zahlstelle benannte Stelle im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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