Artikel 1 VO (EG) 2008/105
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:
- a)
- öffentliche Lagerhaltung
- i)
- Ankauf von Butter:
- —
-
zu einem festgesetzten Preis
- —
im Rahmen einer Ausschreibung
- ii)
- Verkauf von Butter;
- b)
- Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion als ein Mitgliedstaat.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die „zuständige Stelle” die Zahlstelle oder gegebenenfalls die von der Zahlstelle benannte Stelle im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
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