Präambel VO (EG) 2008/105

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf die Artikel 10 und 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission(2) enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates vom 26. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(3) wurden die Bestimmungen hinsichtlich der Interventionen für und der privaten Lagerhaltung von Butter und Rahm geändert. Angesichts dieser Neuregelung und der bisherigen Erfahrungen ist es angezeigt, die Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm zu ändern und gegebenenfalls zu vereinfachen. Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(2)
In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sind die Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage Butter zu einem festgesetzten Preis oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens anzukaufen ist und Butterankäufe auszusetzen sind. Für die Butterankäufe sind praktische Einzelheiten festzulegen. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Qualität und Aufmachung der Butter zum Zeitpunkt des Angebots und nach der Einlagerung erfüllt sind, sollte dem Bieter zur Auflage gemacht werden, dass dem Angebot eine schriftliche Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen beizufügen ist. Gleichzeitig sollte eine Ausschreibungssicherheit gestellt werden, die gewährleistet, dass das Angebot aufrechterhalten bleibt und die Butter in der geforderten Qualität innerhalb der noch festzusetzenden Fristen geliefert wird.
(3)
Interventionsfähig ist nur Butter, die der Definition gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sowie noch festzulegenden Qualitäts- und Aufmachungsmerkmalen entspricht. Darüber hinaus sollten auch die Analysemethoden und die Modalitäten für die Qualitätskontrolle festgelegt werden, außerdem, falls erforderlich, die Kontrolle der radioaktiven Belastung der Butter, wobei die Höchstwerte gegebenenfalls durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften festzulegen sind. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen Eigenkontrollen zuzulassen.
(4)
Um das reibungslose Funktionieren der Interventionsregelung zu gewährleisten, sollten Zulassungsbedingungen für die Herstellungsbetriebe und die Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen festgelegt werden. Im Interesse der Wirksamkeit der Regelung sollten Maßnahmen für den Fall vorgesehen werden, dass die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten werden. Da Butter auch von der Interventionsstelle eines anderen als des Herstellungsmitgliedstaats angekauft werden kann, sollte sich die Ankaufsinterventionsstelle davon überzeugen können, dass die Anforderungen an Qualität und Aufmachung erfüllt sind.
(5)
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erfolgen Interventionsankäufe im Ausschreibungsverfahren. Die Kommission kann beschließen, die Interventionsankäufe auszusetzen, sobald eine bestimmte zur Intervention angebotene Menge erreicht ist. Damit die Kommission einen solchen Beschluss fassen kann, empfiehlt es sich, Bestimmungen zu erlassen, nach denen die Kommission die zur öffentlichen Intervention angebotene Menge Butter überwachen kann.
(6)
Sind diese Mengen erreicht, kann die Kommission auch beschließen, die Ankäufe im Rahmen einer Dauerausschreibung fortzusetzen. Es empfiehlt sich, die einschlägigen Durchführungsvorschriften festzulegen. Um zu gewährleisten, dass alle interessierten Parteien gemeinschaftsweit gleich behandelt werden, muss die Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Es gilt, die Einzelheiten des Angebots und insbesondere die Mindestmenge, die Angebotsfristen sowie einen Höchstankaufspreis festzulegen.
(7)
Um sicherzustellen, dass die Butter den Qualitätsanforderungen entspricht und die Ankaufsbedingungen erfüllt sind, sollten auf verschiedenen Stufen der Lagerhaltung Kontrollen durchgeführt werden können. Die Nichterfüllung dieser Anforderungen darf sich nicht auf den Gemeinschaftshaushalt auswirken. Verkäufern sollte daher zur Auflage gemacht werden, nicht konforme Butter zurückzunehmen und die angefallenen Lagerhaltungskosten zu übernehmen.
(8)
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der eingelagerten Mengen ist es angezeigt, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und insbesondere die maximale Entfernung des Lagerorts sowie die für eine größere Entfernung zu übernehmenden Kosten festzulegen und insbesondere den Zugang zu den Lagerbeständen, die Kennzeichnung der Partien und die Versicherung der Butter gegen Einlagerungsrisiken zu regeln. Um sicherzustellen, dass die Kontrollen regelmäßig und auf einem einheitlichen Niveau stattfinden, sollte außerdem festgelegt werden, auf welche Art und in welchem Umfang die nationalen Behörden die betreffenden Kühlhäuser kontrollieren.
(9)
Eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionsmengen setzt voraus, dass die Butter wieder verkauft wird, sobald sich Absatzmöglichkeiten bieten. Um die Mengen besser verwalten zu können und eine Störung des Marktgleichgewichts zu vermeiden, sollte der Verkaufspreis im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt werden. Es gilt, die Bedingungen für Verkäufe, bei denen eine Sicherheit geleistet wird, und insbesondere die Zahlungsfristen festzulegen. Die Bieter sollten die Möglichkeit haben, in ihrem Angebot zwischen Süßrahm- und Sauerrahmbutter zu unterscheiden, und der festgesetzte Verkaufspreis kann je nach Lagerort der zum Verkauf angebotenen Butter unterschiedlich sein.
(10)
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden für die private Lagerhaltung von Butter Beihilfen gewährt. Um eine angemessene Kontrolle dieser Regelung zu gewährleisten, sind ein Lagervertrag abzuschließen und ein Lastenheft zu erstellen, in denen die einschlägigen Lagerungsbedingungen festgelegt sind. Gleichermaßen sind insbesondere hinsichtlich der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ausführliche Bestimmungen über Dokumentation und Buchführung sowie die Häufigkeit und die Bedingungen der durchzuführenden Kontrollen festzulegen. Zur Erleichterung der Kontrolle der Lagerbestände an Butter, die Gegenstand von Verträgen zur privaten Lagerhaltung ist, sollte vorgesehen werden, die Butter partienweise auszulagern, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat genehmigt die Auslagerung einer kleineren Menge.
(11)
Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der privaten Lagerhaltung ist es angezeigt, den Beihilfesatz auf Jahresbasis festzusetzen. Die Einlagerungsdaten und die Daten, an denen der Kühlhausbetreiber mit der Auslagerung beginnen kann, die Lagerdauer und der Beihilfesatz können je nach Marktlage geändert werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).

(2)

ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1171/2007 (ABl. L 261 vom 6.10.2007, S. 11).

(3)

ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3.

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