Artikel 10 VO (EG) 2008/106

Arbeitsplan

Entsprechend den in Artikel 1 gesetzten Zielen erstellt die Kommission einen Arbeitsplan. Der Arbeitsplan enthält eine Strategie für die Entwicklung des Energy-Star-Programms, der für die anschließenden drei Jahre Folgendes bestimmt:

a)
die Energieeinsparungsziele — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher und Umwelt — und die Marktdurchdringung, die mit dem Energy-Star-Programm auf Unionsebene angestrebt werden sollte;
b)
eine nicht erschöpfende Liste von Bürogeräten, die prioritär für eine Aufnahme in das Energy-Star-Programm geprüft werden sollten;
c)
Bildungs- und Werbeinitiativen;
d)
Vorschläge für die Koordination und Kooperation zwischen dem Energy-Star-Programm und anderen den Energieverbrauch betreffenden Kennzeichnungsprogrammen auf freiwilliger Basis in den Mitgliedstaaten.

Die Kommission überarbeitet den Arbeitsplan mindestens einmal jährlich und macht ihn öffentlich zugänglich.

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