Artikel 9 VO (EG) 2008/106

Nationale Vertreter

Jeder Mitgliedstaat benennt gegebenenfalls nationale Sachverständige für Energiepolitik, Personen oder Stellen (nachstehend „nationale Vertreter” genannt), denen die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben obliegt. Wird mehr als ein nationaler Vertreter benannt, bestimmt der Mitgliedstaat die jeweiligen Befugnisse dieser Vertreter und die für sie geltenden Koordinierungserfordernisse.

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