Artikel 8 VO (EG) 2008/106

Energy-Star-Beirat der Europäischen Union

(1) Die Kommission errichtet einen Energy-Star-Beirat der Europäischen Union (im Folgenden „EUESB” ), der sich aus nationalen Vertretern gemäß Artikel 9 und aus Vertretern interessierter Parteien zusammensetzt. Der EUESB überprüft die Durchführung des Energy-Star-Programms innerhalb der Union und berät und unterstützt gegebenenfalls die Kommission, damit sie ihre in Artikel IV des Abkommens genannte Rolle als Verwaltungsorgan wahrnehmen kann.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass bei der Arbeit des EUESB nach Möglichkeit für jede Bürogeräte-Kategorie eine ausgewogene Beteiligung aller für diese Gerätekategorie relevanten interessierten Parteien, wie Hersteller, Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, gewährleistet ist.

(3) Die Kommission, die vom EUESB unterstützt wird, überwacht die Marktdurchdringung der Produkte, die das gemeinsame Emblem tragen, und die Entwicklung der Energieeffizienz von Bürogeräten im Hinblick auf eine rechtzeitige Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen.

(4) Die Kommission legt die Geschäftsordnung des EUESB fest, wobei den Auffassungen der nationalen Vertreter im EUESB Rechnung zu tragen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.