Artikel 12 VO (EG) 2008/106

Marktüberwachung und Bekämpfung von Missbrauch

(1) Das gemeinsame Emblem darf nur in Verbindung mit den von dem Abkommen erfassten Produkten und in Übereinstimmung mit den in Anhang B des Abkommens enthaltenen Leitlinien für die Verwendung des gemeinsamen Emblems verwendet werden.

(2) Unrichtige oder irreführende Werbung oder die Verwendung eines Etiketts oder Emblems, das mit dem gemeinsamen Emblem verwechselt werden kann, sind verboten.

(3) Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung des gemeinsamen Emblems, indem sie die Maßnahmen gemäß Artikel IX Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ergreift oder koordiniert. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, insbesondere gemäß Artikel IX Absatz 5 des Abkommens, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Nachweise für vorschriftswidriges Verhalten von Programmteilnehmern übermitteln, damit diese tätig wird.

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