Präambel VO (EG) 2008/106

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(**),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Eine Reihe substanzieller Änderungen ist an der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte(***) vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Verordnung.
(2)
Bürogeräte haben wesentlichen Anteil am Gesamtstromverbrauch. Die verschiedenen Modelle auf dem Gemeinschaftsmarkt weisen für ähnliche Funktionalitäten sehr unterschiedliche Energieverbrauchswerte auf und das Potenzial für eine Optimierung der Energieeffizienz ist erheblich.
(3)
Die Verbesserung der Energieeffizienz von Bürogeräten sollte zu einer besseren Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und zu einer höheren Sicherheit ihrer Energieversorgung sowie zum Schutz der Umwelt und der Verbraucher beitragen.
(4)
Es ist wichtig, Maßnahmen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern.
(5)
Es ist wünschenswert, die nationalen Initiativen zur Kennzeichnung Strom sparender Geräte zu koordinieren, um die nachteiligen Auswirkungen der zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen auf Industrie und Handel so gering wie möglich zu halten.
(6)
Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung der Regeln für das gemeinschaftliche Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(7)
In dem am 11. Dezember 1997 in Kyoto vereinbarten Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird gefordert, dass die Gemeinschaft ihre Treibhausgasemissionen spätestens während des Zeitraums 2008 bis 2012 um 8 % vermindert. Zur Erreichung dieses Ziels sind stärkere Maßnahmen zur Senkung der Kohlendioxidemissionen in der Gemeinschaft erforderlich.
(8)
Außerdem wird in dem Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung” (****) als Hauptpriorität bei der Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in Bezug auf den Energiebereich genannt, Vorschriften über die Energieeffizienzkennzeichnung von Geräten vorzusehen.
(9)
In seiner Entschließung vom 7. Dezember 1998 über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft(*****) fordert der Rat zur verstärkten Nutzung der Kennzeichnung von Geräten und Ausrüstungen auf.
(10)
Die Energieeffizienzanforderungen, Kennzeichnungen und Prüfverfahren sollten, soweit dies angebracht ist, koordiniert werden.
(11)
Die meisten Bürogeräte mit hoher Energieeffizienz sind, wenn überhaupt, nur geringfügig teurer, und etwaige Mehrkosten können deshalb häufig durch Energieeinsparungen innerhalb einer vertretbar kurzen Zeit amortisiert werden. Die Ziele der Energieeinsparung und der Reduzierung von Kohlendioxid können daher in diesem Bereich kostengünstig ohne Nachteile für den Verbraucher oder die Industrie erreicht werden.
(12)
Bürogeräte werden weltweit gehandelt. Das Abkommen vom 20. Dezember 2006 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte(******) (nachstehend „Abkommen” genannt) sollte den internationalen Handel und den Umweltschutz bei diesen Geräten erleichtern. Das Abkommen sollte in der Gemeinschaft umgesetzt werden.
(13)
Die Energy-Star-Energieeffizienzkennzeichnung ist weltweit gebräuchlich. Um Einfluss auf die Anforderungen des Energy-Star-Kennzeichnungsprogramms zu haben, sollte sich die Gemeinschaft an diesem Programm und an der Ausarbeitung der erforderlichen technischen Spezifikationen beteiligen. Bei der Festlegung dieser technischen Spezifikationen zusammen mit dem Umweltbundesamt der Vereinigten Staaten (nachstehend „US-EPA” genannt) sollte die Kommission im Hinblick auf die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Steigerung der Energieeffizienz sowie auf ihre Energieeffizienzziele ein ehrgeiziges Energieeffizienzniveau anstreben.
(14)
Im Hinblick auf eine korrekte Durchführung des Kennzeichnungssystems für Strom sparende Bürogeräte, die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und den Schutz der Verbraucherrechte ist eine wirksame Durchführungsregelung erforderlich.
(15)
Diese Verordnung sollte nur für Bürogeräte gelten.
(16)
Die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(*******) ist nicht das geeignetste Rechtsinstrument für Bürogeräte. Die kostengünstigste Maßnahme zur Förderung der Energieeffizienz von Bürogeräten ist ein Kennzeichnungsprogramm auf freiwilliger Basis.
(17)
Die Aufgabe der Festlegung und Überprüfung der gemeinsamen technischen Spezifikationen sollte einem geeignetem Gremium, dem Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft, übertragen werden, damit das Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte effizient und neutral umgesetzt werden kann. Dieses Büro sollte sich aus nationalen Vertretern und Vertretern der interessierten Parteien zusammensetzen.
(18)
Es ist sicherzustellen, dass das Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte mit den Prioritäten der Gemeinschaftspolitik und mit anderen gemeinschaftlichen Kennzeichnungs- und Qualitätsnachweissystemen wie denen der Richtlinie 92/75/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens(********) vereinbar und abgestimmt ist.
(19)
Das Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte sollte ferner die im Rahmen der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte(*********) getroffenen Maßnahmen ergänzen. Es ist daher sicherzustellen, dass das Energy-Star-Programm und die Systeme zur umweltgerechten Gestaltung miteinander vereinbar und abgestimmt sind.
(20)
Das auf dem Abkommen basierende Energy-Star-Programm der Gemeinschaft sollte mit anderen auf freiwilliger Basis durchgeführten, den Energieverbrauch betreffenden Kennzeichnungsprogrammen für Bürogeräte in der Gemeinschaft abgestimmt werden, damit Verwirrung für den Verbraucher und mögliche Marktverzerrungen vermieden werden.
(21)
Es ist zu gewährleisten, dass bei der Durchführung des Energy-Star-Programms Transparenz gegeben ist und Vereinbarkeit mit den einschlägigen internationalen Normen besteht, damit der Zugang zum und die Beteiligung am Kennzeichnungsprogramm für Hersteller und Exporteure aus Ländern, die nicht zur Gemeinschaft gehören, erleichtert werden.
(22)
In dieser Verordnung werden die während des ersten Durchführungszeitraums des Energy-Star-Programms in der Gemeinschaft gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 97.

(**)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.

(***)

ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1.

(****)

ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

(*****)

ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 1.

(******)

ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 26.

(*******)

ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(********)

ABl. L 99 vom 11.4.1992, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1).

(*********)

ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

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