Artikel 2 VO (EG) 2008/1062

Qualitätsberichte

(1) Die Modalitäten und der Aufbau der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 vorgesehenen Qualitätsberichte werden in Anhang 2 festgelegt.

(2) Die Qualitätsberichte werden der Kommission jährlich bis spätestens 31. August übermittelt und beziehen sich auf das vorangegangene Kalenderjahr. Der erste Qualitätsbericht wird bis spätestens 31. August 2011 übermittelt.

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