Artikel 1 VO (EG) 2008/1062
Saisonbereinigungsverfahren
Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 beginnt die Übermittlung saisonbereinigter Daten spätestens dann, wenn Zeitreihen für 16 Beobachtungszeiträume mindestens auf der in Anhang 1 aufgeführten Aggregationsebene der NACE Rev. 2 vorliegen. Die Zahl der Zeiträume wird ab dem Beobachtungszeitpunkt gerechnet, ab dem nicht saisonbereinigte Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 gefordert sind.
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