Präambel VO (EG) 2008/1062

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer vierteljährlichen Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft geschaffen.
(2)
Die Saisonbereinigung ist ein wesentlicher Bestandteil der Erstellung von Konjunkturstatistiken. Bereinigte Reihen erleichtern den Vergleich und die Interpretation der Ergebnisse im Zeitablauf. Durch die Übermittlung bereinigter Daten wird die Kohärenz zwischen den auf nationaler und auf internationaler Ebene verbreiteten Daten verbessert.
(3)
Für die Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 festgelegten Qualitätsmaßstäbe sind die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte festzulegen.
(4)
Die Europäische Zentralbank wurde konsultiert.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 234.

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