Artikel 3 VO (EG) 2008/1067

(1) Das Zollkontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird in folgende drei Subkontingente unterteilt:

a)
Subkontingent I (laufende Nummer 09.4123): 572000 Tonnen für die Vereinigten Staaten von Amerika,
b)
Subkontingent II (laufende Nummer 09.4125): 2371600 Tonnen für Drittländer, ausgenommen Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika,
c)
Subkontingent III (laufende Nummer 09.4133): 129577 Tonnen für erga omnes.

(2) Wird festgestellt, dass die Ausschöpfung des Subkontingents I im Laufe eines Jahres in erheblichem Umfang unterschritten wird, kann die Kommission nach Einwilligung des betreffenden Drittlands beschließen, dass die nicht ausgeschöpften Mengen nach dem in Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Verfahren auf andere Subkontingente übertragen werden.

(3) Das Subkontingent II ist in vier vierteljährliche Teilzeiträume mit folgenden Daten und Mengen unterteilt:

a)
Teilzeitraum 1: 1. Januar bis 31. März: 592900 Tonnen;
b)
Teilzeitraum 2: 1. April bis 30. Juni: 592900 Tonnen;
c)
Teilzeitraum 3: 1. Juli bis 30. September: 592900 Tonnen;
d)
Teilzeitraum 4: 1. Oktober bis 31. Dezember: 592900 Tonnen.

(4) Ist die Menge für einen der Teilzeiträume 1 bis 3 ausgeschöpft, so kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren die vorgezogene Kontingentseröffnung für den folgenden Teilzeitraum vorsehen.

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