Artikel 4 VO (EG) 2008/1067

(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller je laufende Nummer wöchentlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

(2) In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben, die folgende Mengen nicht überschreiten darf:

für das Subkontingent II gemäß Artikel 3 Absatz 1 die für den betreffenden Teilzeitraum verfügbare Gesamtmenge,

für das in Artikel 2 Absatz 2 genannte Kontingent und die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Subkontingente I und III die in dem betreffenden Jahr für das betreffende Kontingent oder Subkontingent verfügbare Gesamtmenge.

Im Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz wird ein einziges Ursprungsland angegeben.

(3) Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der — aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern — für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen „entfällt” .

(4) Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.

Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

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