ANHANG I VO (EG) 2008/1068
Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Taureau de Camargue” werden genehmigt:
Ursprungsnachweis
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Zuchtbetriebe (manades oder ganaderías), in denen die Tiere geboren und aufgezogen werden müssen, die für die Erzeugung von unter die Ursprungsbezeichnung fallendes Fleisch bestimmt sind, müssen eine Tauglichkeitserklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie in der Lage sind, der Spezifikation genügende Erzeugnisse zu erzeugen.”
Herstellungsverfahren
Der Satz „Die Schlachtkörper dürfen nicht weniger als 100 kg (steuerliches Gewicht) wiegen und das Fleisch muss eine kräftig rote Farbe aufweisen” erhält folgende Fassung:
„Die Schlachtkörper dürfen nicht weniger als 100 kg (steuerliches Gewicht) wiegen, ausgenommen Färsen von 18 bis 30 Monaten, für die dieses Gewicht auf 85 kg festgesetzt ist. Das Fleisch muss eine kräftige rote Farbe aufweisen.”
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