Artikel 1 VO (EG) 2008/1077
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
- a)
- ab 1. Januar 2010 für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern,
- b)
- ab 1. Juli 2011 für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern,
- c)
- ab 1. Januar 2009 für eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen und mit Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von mehr als 400000 EUR erzielen.
(2) Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, bereits vor dem 1. Januar 2010, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies bestimmt.
(3) Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe b gilt diese Verordnung für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, bereits vor dem 1. Juli 2011, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies bestimmt.
(4) Unbeschadet der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Termine kann ein Mitgliedstaat beschließen, in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 diese Verordnung vor diesen Terminen auf Schiffe mit einer Länge von 15 Metern oder weniger, die seine Flagge führen, anzuwenden.
(5) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Übereinkünfte über die Verwendung elektronischer Berichterstattungssysteme auf Schiffen schließen, die in den Gewässern, die ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, unter ihrer Flagge fahren, vorausgesetzt, die Schiffe beachten sämtliche Vorschriften dieser Verordnung.
(6) Diese Verordnung gilt für jedes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft unabhängig von den Gewässern, in denen es fischt, oder dem Hafen, in dem es seine Fänge anlandet.
(7) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.
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