Präambel VO (EG) 2008/1077

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(2) ist es verboten, im Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik tätig zu werden, es sei denn, der Kapitän erfasst und meldet ohne unnötige Verzögerung Angaben zur Fischereitätigkeit einschließlich Anlandungen und Umladungen und macht den Behörden Kopien der Aufzeichnungen zugänglich.
(2)
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 wird die Verpflichtung zur elektronischen Erfassung und Übermittlung der Daten, die im Logbuch, der Anlandeerklärung und der Umladeerklärung enthalten sind, für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften und für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern spätestens 42 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften anwendbar.
(3)
Die tägliche Übermittlung von Daten zur Fangtätigkeit bietet die Möglichkeit, die Effizienz und die Wirksamkeit der Fischereiüberwachung auf See wie auch an Land deutlich zu stärken.
(4)
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(3) führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ein Logbuch über ihre Fangeinsätze.
(5)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr oder sein Beauftragter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, nach jeder Fahrt binnen 48 Stunden nach der Anlandung eine Erklärung vor.
(6)
Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legen Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder ermächtigte Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, beim Erstverkauf eine entsprechende Verkaufsabrechnung vor.
(7)
Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sieht außerdem vor, dass, wenn die Erstvermarktung der angelandeten Fischereierzeugnisse nicht in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, der für die Überwachung der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat sicherstellt, dass den für die Überwachung der Anlandung dieser Erzeugnisse zuständigen Behörden so bald wie möglich eine Kopie der Verkaufsabrechnung übermittelt wird.
(8)
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 müssen die Mitgliedstaaten elektronische Datenbanken einrichten und Validierungssysteme erarbeiten, die insbesondere Gegenkontrollen und Überprüfungen von Daten enthalten.
(9)
Gemäß den Artikeln 19b und 19e der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Aufwandsmeldungen und erfassen diese durch Eintragung ins Logbuch.
(10)
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates(4) vermerkt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, dem eine Tiefsee-Fangerlaubnis erteilt wurde, die Angaben zu Fanggeräten und Fangeinsätzen im Logbuch bzw. in dem vom Flaggenmitgliedstaat bereitgestellten Formblatt.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates(5) zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik sieht die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne vor.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission(6) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 in Bezug auf die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten.
(13)
Es erweist sich als notwendig, einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 näher zu erläutern und klarer abzufassen.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3.

(2)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(4)

ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(5)

ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(6)

ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 46.

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