Artikel 11 VO (EG) 2008/1077
Nichtempfang von Daten
(1) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein, so setzen sie den Kapitän oder Schiffseigner oder deren Beauftragten hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten Schiff innerhalb eines Jahres mehr als dreimal der Fall, so lässt der Flaggenmitgliedstaat das elektronische Berichterstattungssystem des fraglichen Schiffs überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat untersucht die Sache, um festzustellen, warum keine Datenmeldungen eingegangen sind.
(2) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein und lag die zuletzt durch das Schiffsüberwachungssystem gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so setzen sie die zuständigen Behörden dieses Küstenmitgliedstaats hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(3) Der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter übermitteln sämtliche Daten, für die eine Meldung gemäß Absatz 1 einging, unmittelbar nach Eingang dieser Meldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.
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