Artikel 12 VO (EG) 2008/1077
Nicht zugängliche Daten
(1) Stellen die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats fest, dass sich in seinen Gewässern ein Schiff befindet, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt, und haben sie nicht gemäß Artikel 15 Zugang zu den Logbuch- oder Umladedaten, so fordern sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf, ihnen den Zugang zu sichern.
(2) Wird der in Absatz 1 genannte Zugang nicht innerhalb von vier Stunden nach dieser Aufforderung gewährleistet, teilt der Küstenmitgliedstaat dies dem Flaggenmitgliedstaat mit. Bei Eingang der Mitteilung übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat die Daten unverzüglich mit den verfügbaren elektronischen Mitteln.
(3) Erhält der Küstenmitgliedstaat die in Absatz 2 genannten Daten nicht, so übermittelt der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter die Daten und eine Kopie der in Artikel 8 genannten Rückmeldung nach Anfrage mit den verfügbaren elektronischen Mitteln an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.
(4) Kann der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Beauftragter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats keine Kopie der in Artikel 8 genannten Rückmeldung übermitteln, so darf das betreffende Schiff so lange nicht in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischen, bis der Kapitän oder dessen Beauftragter diesen Behörden eine Kopie der Rückmeldung oder der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Daten vorlegen kann.
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