Artikel 6 VO (EG) 2008/1077

Häufigkeit der Übermittlung

(1) Der Kapitän übermittelt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Logbuchdaten mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr auch dann, wenn kein Fang vorliegt. Außerdem übermittelt er diese Daten

a)
auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats,
b)
unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes,
c)
vor dem Einlaufen in den Hafen,
d)
zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See,
e)
bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden.

(2) Der Kapitän kann Berichtigungen des elektronischen Logbuchs und der Übernahmeerklärungen bis zur letzten Datenübertragung vornehmen, die am Ende der Fangeinsätze vor dem Einlaufen in den Hafen stattfand. Berichtigungen müssen eindeutig zu erkennen sein. Sämtliche Originaldaten des elektronischen Logbuchs und deren Berichtigungen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gespeichert.

(3) Der Kapitän oder sein Beauftragter übermitteln die Anlandeerklärung elektronisch unmittelbar nach Erstellung der Anlandeerklärung.

(4) Der Kapitän des Geberschiffs und das Empfängerschiff übermitteln die Umladedaten elektronisch unmittelbar nach der Umladung.

(5) Der Kapitän bewahrt während jedes Aufenthalts außerhalb des Hafens und bis zur Vorlage der Anlandeerklärung eine Kopie der in Absatz 1 genannten Daten an Bord des Fischereifahrzeugs auf.

(6) Wenn ein Fischereifahrzeug im Hafen liegt, keine Fische an Bord führt und der Kapitän die Anlandeerklärung vorgelegt hat, kann die Übermittlung nach Absatz 1 vorbehaltlich einer vorherigen Unterrichtung des Fischereiüberwachungszentrums des Flaggenmitgliedstaats ausgesetzt werden. Die Übermittlung wird wieder aufgenommen, wenn das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt. Eine vorherige Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn das Fischereifahrzeug zur Übermittlung der Daten mit dem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet ist.

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