Artikel 7 VO (EG) 2008/1077
Format der Datenübertragung von einem Schiff an die zuständige Behörde seines Flaggenstaats
Jeder Mitgliedstaat legt das Format fest, in dem Schiffe unter seiner Flagge den zuständigen Behörden die Daten übermitteln.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.