Artikel 4 VO (EG) 2008/1078
Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzung
(1) Die Kommission bewertet die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigten nationalen Programme.
(2) Für die Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzung kann die Kommission von einem Mitgliedstaat weitere Erläuterungen zu den betreffenden Ausgaben verlangen. Der Mitgliedstaat legt diese Erläuterungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Aufforderung durch die Kommission vor.
(3) Legt der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine ausreichenden Erläuterungen vor, so kann die Kommission die betreffenden Ausgaben gegebenenfalls aus der zu genehmigenden jährlichen Haushaltsvorausschätzung ausschließen.
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