Artikel 5 VO (EG) 2008/1078

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

Die Kommission genehmigt die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 über die jährliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den einzelnen nationalen Programmen.

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