Artikel 6 VO (EG) 2008/1078
Änderungen der genehmigten jährlichen Haushaltsvorausschätzung
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Beträge, die in der gemäß Artikel 5 genehmigten jährlichen Haushaltsvorausschätzung angegeben sind, nur innerhalb derselben Region von einem Modul auf ein anderes und von einer Kostenkategorie auf eine andere übertragen, unter der Voraussetzung, dass
- a)
- die übertragenen Beträge 50000 EUR oder, wenn die genehmigten Gesamtmittel für die Region weniger als 500000 EUR betragen, 10 % dieser Mittel nicht übersteigen;
- b)
- sie die Kommission von der Notwendigkeit der Übertragung in Kenntnis setzen.
(2) Alle anderen Änderungen der gemäß Artikel 5 genehmigten jährlichen Haushaltsvorausschätzung sind ordnungsgemäß zu begründen und müssen von der Kommission genehmigt werden, bevor die Ausgabe getätigt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.